Satzung

Die Vereinssatzung zum Herunterladen und Lesen:

Satzung des 9.9 Schwarzachtal e.V.


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen 9.9 Schwarzachtal e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Altendorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur
Förderung Hilfsbedürftiger und Selbstverwaltung im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster
Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch
a. Unterstützung von Einzelschicksalen und Hilfsbedürftigen
b. Unterstützung von Vereinen, die weder staatlich noch kirchlich gefördert
werden
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in §2 Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Nur Kosten, die durch satzungsmäßige Vereinstätigkeit
entstehen, können erstattet werden.


§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die den Zweck des Vereins
unterstützen.
2. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
5. Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
6. Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Tod des Mitglieds
7. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung
erfolgen. Falls ein Vorstandsmitglied freiwillig austreten will, muss dies mit einer drei-
monatigen Kündigungsfrist gegenüber den restlichen Vorstandsmitgliedern erfolgen.
8. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung verstößt oder Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt.
9. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
10. Über den Ausschluss wird das Mitglied in Textform in Kenntnis gesetzt.
11. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.


§4 Beiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand festgelegt. Eine Erhöhung
um mehr als fünf Prozent bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann pro Sparte abweichen.
3. Der Vorstand kann einen verbindlichen Beschluss über die Art und Weise der
Beitragszahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) fällen.
4. Der Verein ist ermächtigt, den Mitgliedsbeitrag per SEPA‐Basis‐Lastschrift zu
erheben.
5. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-
Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen
Kontos zu sorgen.
6. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden
entscheidet der Vorstand.
7. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz
(Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 01. Dezember eingezogen.
8. Gezahlte Beiträge werden im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft nicht anteilig
erstattet.


§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


§6 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von
den Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl eines Schriftführers
b. Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer den Mitgliedern vorzulegen und zu begründen
c. Entlastung des Vorstands
d. Vorstellung von Bewerbern für Vereinspositionen
e. Wahl des Vorstands
f. Wahl der Kassenprüfer
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens
einmal im Kalenderjahr einberufen.
4. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus durch Veröffentlichung im
lokalen Presseorgan.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll nach der
Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern und dem
Schriftführer unterzeichnet.
6. Das Protokoll wird jedem Mitglied zugänglich gemacht.


§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Diese
werden in der Regel von den Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Dies kann geschehen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn
die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 10% der Mitglieder
schriftlich und unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
3. Bei Antrag hat der Vorstand sieben Tage Zeit zur Einberufung.
4. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der außerordentlichen
Mitgliederversammlung in Textform durch den Vorstand.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll nach der
Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern und dem
Schriftführer unterzeichnet.
6. Das Protokoll wird jedem Mitglied zugänglich gemacht.
7. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§8 Stimmrecht
1. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
4. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
6. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen einzeln und geheim.
7. Bei Abstimmungen und Entlastungen kann durch Handzeichen einstimmig der
Verzicht auf geheime Wahlen beschlossen werden.
8. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§9 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. 1. Vorstand
b. 2. Vorstand
c. Kassier
d. Schriftführer
e. Beisitzer
f. Beisitzer
g. Beisitzer
2. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.
3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
4 von 64. Auslagen in Ausübung der Vereinstätigkeiten werden nicht ersetzt.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1.
Vorstand, den 2. Vorstand und den Kassier vertreten.
6. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
7. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Geschäftsjahre.
8. Eine Wiederwahl ist möglich.
9. Die Amtszeit endet mit der nächsten Wahl des Vorstands.
10. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Falls sich der Vorstand nicht einig wird und keine einfache Mehrheit zustande kommt, wird eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder
dem Beschluss schriftlich zustimmen.
12. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
13. Das Amt des Schriftführers übernimmt bei Vorstandssitzungen ein Vorstandsmitglied.
14. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand
berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
15. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.


§10 Kassenprüfer
1. Über die ordentliche Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer, die nicht
Vorstand des Vereins sein dürfen, für zwei Geschäftsjahre zu wählen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege und die Mittelverwendung zu prüfen.
3. Der Vorstand muss mindestens sieben Tage vor Berichterstattung über das Ergebnis
in Kenntnis gesetzt werden.
4. Die Kassenprüfer haben die Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§11 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Jedes Mitglied hat insbesondere folgende Rechte:
a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.


§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne §2 Abs. 2. an den Strohhalm e.V. gespendet.